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Weicheninspektion nach Ril 821.2005

Regelinspektionsabstände
Wie oft Weichen inspiziert werden müssen hängt von der Geschwindigkeit und den Lasttonnen ab, mit der die Weiche befahren wird.

Beurteilungsmaßstäbe

Ob und wann eine Weiche Instandgesetzt werden muss hängt von dem verbleibenden Abnutzungsvorrat ab.

Mit den Beurteilungsmaßstäben erhält der Anwender Hinweise für den Zeitpunkt einer technisch/wirtschaftlichen Instandsetzung.

Der oberbautechnisch nutzbare Abnutzungsvorrat ist die Spanne zwischen dem Ist- Zustand und den Beurteilungsmaßstäben.

 

Die Beurteilungsmaßstäbe SR (=Störgröße/Reaktion) für den oberbautechnisch nutzbaren Abnutzungsvorrat sind wie folgt definiert:

 

SRA ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Beurteilung hinsichtlich der Einplanung einer Instandsetzungsmaßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

 

SR100 ist der Wert, der den technisch/wirtschaftlichen Abnutzungsvorrat beinhaltet. Bei dessen Überschreitung ist eine Instandsetzung bis zur nächsten Regelinspektion erforderlich. Der späteste Zeitpunkt der Instandsetzung ist durch das Maß der Überschreitung von SR100 in Verbindung mit der Fehlerentwicklung bestimmt. Bei einer Überschreitung von SR100 kann ohne eine zwischenzeitliche Instandsetzung eine Überschreitung SRlim bis zur nächsten Regelinspektion nicht ausgeschlossen werden.

 

SRlim ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu erwarten ist. Eine Instandsetzung ist in kürzest möglicher Zeit durchzuführen. Weitere erforderliche Maßnahmen sind in den einzelnen Richtlinien beschrieben.

 

Grenzwert ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Sperrung des Oberbaus erforderlich ist. Eine Instandsetzung ist unmittelbar einzuleiten.

Prüfen der Zunge mit Prüflehre 1 nach Ril. 821.2005

Die Lehre 1 entspricht dem Profil eines bis zur zulässigen Grenze abgenutzten Spurkranzes mit steiler Flanke.

Es werden damit der Backenschienen-/ Knieschienenverschleiß im Querschnitt des Bauteilanfangs unter Berücksichtigung eines zulässigen Klaffens folgender Bauteile geprüft:

- Zungen (Zungenvorrichtungen,

  Schienenauszüge)

- beweglichen Spitzen von

  Doppelherzstücken

- Auszugspitzen im Zweiggleis von           

  Einfachen Herzstücken mit

  federndbeweglicher Spitze.

Merke: Die Anwendung der Lehre 1 entfällt bei federnd bzw.gelenkigbeweglichen Herstückspitzen einfacher Herzstücke;

Beurteilungsmaßstäbe

Ob und wann eine Weiche Instandgesetzt werden muss hängt von dem verbleibenden Abnutzungsvorrat ab.

Mit den Beurteilungsmaßstäben erhält der Anwender Hinweise für den Zeitpunkt einer technisch/wirtschaftlichen Instandsetzung.

Der oberbautechnisch nutzbare Abnutzungsvorrat ist die Spanne zwischen dem Ist- Zustand und den Beurteilungsmaßstäben.

 

Die Beurteilungsmaßstäbe SR (=Störgröße/Reaktion) für den oberbautechnisch nutzbaren Abnutzungsvorrat sind wie folgt definiert:

 

SRA ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Beurteilung hinsichtlich der Einplanung einer Instandsetzungsmaßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

 

SR100 ist der Wert, der den technisch/wirtschaftlichen Abnutzungsvorrat beinhaltet. Bei dessen Überschreitung ist eine Instandsetzung bis zur nächsten Regelinspektion erforderlich. Der späteste Zeitpunkt der Instandsetzung ist durch das Maß der Überschreitung von SR100 in Verbindung mit der Fehlerentwicklung bestimmt. Bei einer Überschreitung von SR100 kann ohne eine zwischenzeitliche Instandsetzung eine Überschreitung SRlim bis zur nächsten Regelinspektion nicht ausgeschlossen werden.

 

SRlim ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu erwarten ist. Eine Instandsetzung ist in kürzest möglicher Zeit durchzuführen. Weitere erforderliche Maßnahmen sind in den einzelnen Richtlinien beschrieben.

 

Grenzwert ist der Wert, bei dessen Überschreitung eine Sperrung des Oberbaus erforderlich ist. Eine Instandsetzung ist unmittelbar einzuleiten.



Prüfen der Zunge mit Prüflehre 1 nach Ril. 821.2005


Die Lehre 1 entspricht dem Profil eines bis zur zulässigen Grenze abgenutzten Spurkranzes mit steiler Flanke.

Es werden damit der Backenschienen-/ Knieschienenverschleiß im Querschnitt des Bauteilanfangs unter Berücksichtigung eines zulässigen Klaffens folgender Bauteile geprüft:

- Zungen (Zungenvorrichtungen,Schienenauszüge)

- beweglichen Spitzen von Doppelherzstücken

- Auszugspitzen im Zweiggleis von Einfachen Herzstücken mit federndbeweglicher Spitze.


Merke: Die Anwendung der Lehre 1 entfällt bei federnd bzw.gelenkigbeweglichen Herstückspitzen einfacher Herzstücke;

Prüfung von Ausbrüchen mit Prüflehre 2 nach Ril. 821.2005

Die Lehre 2 entspricht dem Profil eines neuen Spurkranzes. Es werden damit Ausbrüche an folgenden Bauteilen geprüft:

- Zungen (Zungenvorrichtungen,

  Schienenauszüge)

- Bewegliche Spitzen von Doppelherzstücken

- Auszugspitzen im Zweiggleis von Einfachen

  Herzstücken

- mit federndbeweglicher Spitze

- federnd – bzw. gelenkbewegliche

  Herzstückspitzen

- Einfacher Herzstücke.

Prüfung von Ausbrüchen mit Prüflehre 2 nach Ril. 821.2005

Die Lehre 2 entspricht dem Profil eines neuen Spurkranzes. Es werden damit Ausbrüche an folgenden Bauteilen geprüft:

- Zungen (Zungenvorrichtungen,Schienenauszüge)

- Bewegliche Spitzen von Doppelherzstücken

- Auszugspitzen im Zweiggleis von Einfachen Herzstücken

- mit federndbeweglicher Spitze

- federnd – bzw. gelenkbewegliche Herzstückspitzen

- Einfacher Herzstücke.

Zungenprüfung 3 – 6

Zungenprüfung 3 (Vmax > 40 Km/h)

Es wird auf jedem Gleitstuhl mittels Messkeil der zulässige Abstand zwischen Gleitstuhl und Zungenschienenfuß überprüft.Notiert wird der größte gemessene Wert.


Zungenprüfung 4 (Vmax > 40 Km/h)

Überprüft wird der zulässige Abstand zwischen Zungenschiene und Backenschiene/Knieschiene.

Gemessen wird mittels Messkeil ab Ende der Zungenausfräsung bis hin zur Zungenspitze.

Notiert wird der größte Wert.


Zungenprüfung 5 (Vmax > 40 Km/h)

Überprüft wird der Abstand der Zunge zu allen Zungenstützen mittels eines Satzes Fühllehren.

Notiert wird der größte gemessene Wert.


Zungenprüfung 6

Geprüft wird der Höhenunterschied SO Zungenschiene – SO Backenschiene.

Die Messung ist mit einem Messkeil und z.B. einem Lineal auf Höhe der ersten Zungenstütze

aus Richtung Zungenanfang durchzuführen.

Bei der Messung ist zu berücksichtigen,dass eine nicht auf dem Gleitstuhl aufliegende Zunge durch vertikale Last zur Auflage gebracht wird. Liegt die Zunge bei der Messung nicht auf dem Gleitstuhl auf, ist der Abstand zwischen Zungenfuß und Gleitstuhl zu messen und vom ermittelten Abstand OK - Zunge/ OK-Backenschiene zu subtrahieren.

Weitere Informationen zu den Zungenprüfungen und zur Weicheninspektion sind in der Ril. 821.2005 nachzulesen.


von websitebuilder 12 Okt., 2021
Die Stahlsorte der Weichenfahrbahn, ist nur für die Profilform S54 wählbar. Sie ist in Abhängigkeit der Belastung und Geschwindigkeit gemäß den Vorgaben der Ril 820.2010 A03 für die jeweiligen Einsatzbereiche der Schienenstahlsorten R260 und R350HT festzulegen.
von websitebuilder 03 Okt., 2021
Die im Gleis seit Jahren bewährte W-Schienenbefestigung wurde für die Bedingungen der Weichenschwelle durch Wegfall der Betonschulter und eine Trapezform der Sicke modifiziert, so dass die vorhandene Technologie des Langbettes zur Schwellenfertigung weiterhin genutzt werden kann.
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